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Mai 2025

Steuernews-TV Mai 2025

Erwerbsaufwendungen und Kosten für die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses sind vom steuerpflichtigen Erwerb stets abziehbar. Welche Kosten sind absetzbar und welche Kosten sind im Regelfall nicht vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig? Wie ist die Erbfallkostenpauschale geregelt? Mehr dazu finden Sie in Steuernews-TV.

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Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Textabschrift des Videos (Transkription)

Wann kann die Erbfallkostenpauschale in Anspruch genommen werden?

Erwerbsaufwendungen und Kosten für die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses sind vom steuerpflichtigen Erwerb stets abziehbar.

  • Erwerbsaufwendungen sind u. a. Bestattungskosten, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal oder die übliche Grabpflege.
  • Absetzbar sind auch sonstige Kosten, die der Erwerberin bzw. dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
  • Zu den abziehbaren Nachlassabwicklungskosten (Nachlassregelungskosten) zählen im Übrigen auch die Kosten eines Zivilprozesses.
  • Von den Erwerbs- und Abwicklungskosten streng zu unterscheiden sind die Kosten für die Nachlassverwaltung und Nachlassverwertung, die im Regelfall nicht vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig sind.

Erbinnen und Erben können Aufwendungen entweder einzeln nachweisen oder die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen (Pauschbetrag beträgt € 15.000,00). Die Erbfallpauschale steht den Erben unabhängig davon zu, ob und in welcher Höhe tatsächlich Erwerbsaufwendungen und sonstige Kosten entstanden sind.

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