Seitenbereiche

News
Steuerermäßigungen nach § 35a EStG

https://www.rieder-schehl.de/news/steuernews_f%C3%BCr_aerzte/

Pflegeleistungen

Steuerpflichtige können gemäß § 35a Abs 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsbezogener Dienstleistungen nach dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dazu gehören u. a. Grundpflegemaßnahmen (unmittelbare Pflege am Menschen) oder auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung wie Einkaufen, Kochen oder Reinigen der Wohnung. Steuerlich geltend gemacht werden können 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 pro Kalenderjahr.

Rechnung und Überweisung

Im Unterschied zu den Voraussetzungen für die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen kommt es bei Steuerermäßigungen für Pflegeleistungen nicht darauf an, dass eine an den Steuerpflichtigen adressierte Rechnung vorgelegt und die Zahlung durch Überweisung nachgewiesen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH festgestellt (Urteil vom 12.4.2022 VI R 2/20). Im Urteilsfall wies das Finanzamt den Antrag auf Steuerermäßigung der Tochter einer pflegebedürftigen Person ab mit der Begründung, es müsste eine Rechnung an die pflegebedürftige Person selbst vorgelegt werden. Im Streitfall war die Tochter als Rechnungsempfängerin ausgewiesen und die Tochter zahlte die Rechnungen.

Nur eigene Aufwendungen begünstigt

Anträge auf Steuerermäßigung scheitern jedoch oftmals daran, dass nach § 35a EStG nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen begünstigt sind und es oftmals nicht zweifelsfrei erwiesen ist, ob die Kinder pflegebedürftiger Personen die Aufwendungen selbst tragen oder nur für Rechnung der pflegebedürftigen Person Zahlungen leisten. Letzteres wird dadurch vermieden, dass in den Betreuungsverträgen mit Pflegedienstleistern klare Regelungen getroffen werden.

Stand: 28. November 2022

Bild: Halfpoint - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns:
Als Ihr Steuerberater in Annweiler und Umkreis (Landau, Pirmasens) ist es für uns wichtig Sie mit unserer langjährigen Beratungserfahrung bei allen Steuer- und Wirtschaftsfragen zu unterstützen. Neben der klassischen Steuerberatung stehen wird Ihnen mit Expertise in den Bereichen Unternehmensnachfolge, Gründungsberatung und Personalwirtschaft zur Seite. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf ein unverbindliches Kennenlerngespräch!

Rieder & Schehl Partnerschaft Steuerberater
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.